Rechtsanwälte Römer & Kollegen

Mietrecht


Rechtliche Beratung zum Mietvertrag

Heute ist es schwerer denn je eine passende Mietwohnung zu finden. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten darauf achten, einen Mietvertrag nicht vorschnell zu unterschreiben. Eine frühzeitige Beratung bewahrt sowohl den Mieter als auch den Vermieter vor unliebsamen Überraschungen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Fragen rund um das Mietrecht.

Schnelle Abhilfe wenn..

  • der Mieter die Miete nicht mehr bezahlt, das Mietverhältnis zerrüttet ist, eine massive Schädigung des Mietobjektes droht.
  • der Mieter abgemahnt werden soll, eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und anschließend Räumungsklage erhoben werden muss unterstützen wir den Vermieter in allen damit zusammenhängenden Fragen.
  • Ihr Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht.


Generell steht es dem Vermieter nicht zu, die Miete aus einer Laune heraus anzuheben. Wir klären mit Ihnen, ob die Voraussetzungen einer Mieterhöhung überhaupt vorliegen und wenn ja, in welcher Höhe diese zulässig ist.

Treten Mietmängel auf, beraten wir Sie über die Möglichkeit einer Mietminderung, sowie über Ihren Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel.

  • Ist eine Mieterhöhung zulässig?
  • Liegt ein Mietmangel vor, der zur Mietminderung berechtigt?
  • Kann ich das Mietverhältnis kündigen?
  • Liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vor?
  • Kann eine Räumungsklage erhoben werden?
  • Welche Schadensersatzansprüche stehen mir zu?

Unterstützung bei Kündigung des Mietvertrags

Generell ist es als Mieter möglich, ohne Angabe von Gründen, den Mietvertrag beim Vermieter zu kündigen. Möchte der Vermieter hingegen das Mietverhältnis beenden, ist die Sachlage komplexer: Ohne Grund ist es dem Vermieter nämlich nicht möglich, eine Kündigung auszusprechen. Soll eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so müssen auf Seiten des Vermieters berechtigte Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Eigenbedarf.

Unabhängig davon, können die Mietvertragsparteien das Mietverhältnis selbstverständlich einvernehmlich durch Mietaufhebungsvereinbarung vorzeitig beenden.

Die regelmäßige Kündigungsfrist beträgt für den Mieter grundsätzlich drei Monate. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf bzw. acht Jahren seit Einzug des Mieters um jeweils weitere drei Monate.

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Wir decken zahlreiche Rechtsgebiete mit unserer Expertise ab.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Seite.

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